Leistungsabrechnung
Der Rechtsanwalt ist Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und erbringt seine Leistungen daher grundsätzlich entgeltlich. Eine Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der Honorarvereinbarung mit dem Mandanten. Ohne entsprechende Vereinbarung werden die anwaltlichen Leistungen tarifmäßig nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) verrechnet. Wenn kein Tarif anwendbar ist, gebührt eine angemessenes Entlohnung im Sinne der §§ 1004, 1152 ABGB, wobei die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars dienen.